Regeln beim Onlineshop

Onlineshop-Fallstricke

Fragen und Antworten rund um den Onlineshop: Was muss man als Betreiber zu Datenschutz, Rechtsform und Allgemeinen Geschäftsbedingungen wissen?

Onlineshop-Basics – Schritt für Schritt zum rechtlich einwandfreien professionellen Internetauftritt

Das Betreiben eines eigenen Onlineshops scheint auf den ersten Blick ganz einfach. Wer sich aber etwas länger mit dem Thema beschäftigt, merkt schnell, dass es gilt einige rechtliche Fragen zu klären bevor der Onlineshop an den Start gehen kann. Insbesondere stellen sich Fragen zum Datenschutz, zur Rechtsform (betreibt man den Shop als UG, als GmbH oder anders). Und was muss man beachten, wenn man Allgemeine Geschäftsbedingungen nutzt?

Der rechtliche Rahmen eines Onlineshops – viele Unklarheiten, Probleme und Richtlinien

Geht es um das Betreiben eines Onlineshops, so sehen sich viele Betreiber mit etlichen Problemen konfrontiert, die sich vor allem mit der rechts- und abmahnsicheren Gestaltung des Shops befassen. Es ist kein Geheimnis, dass die derzeitige Rechtslage unübersichtlich ist, zudem ändern sich die entsprechenden Gesetze häufig und gerade die vielen Abmahnungswellen bringen Unsicherheit und Sorgen mit sich – nicht zuletzt verursachen sie außerdem massive Kosten bei den Shopbetreibern. Gerade deshalb sollten diejenigen, die sich mit der eigenen Onlinepräsenz selbstständig machen möchten, ganz genau darüber Bescheid wissen, was sie tun dürfen und was nicht. Wichtig ist dabei in besonderem Maße die korrekte Kennzeichnung von Preisen und Anbietern, aber auch der Datenschutz. Allen voran die Datenschutzerklärung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Widerrufsrecht sollten unbedingt korrekt und gewissenhaft umgesetzt werden, damit keine negativen Folgen befürchtet werden müssen.

Datenschutz im Online-Shop – wann ist er relevant?

Datenschutz ist immer dann ein relevantes Thema, sobald personenbezogene Daten von Website-Besuchern erfasst werden. Dies passiert insbesondere dann, wenn ein Bestellvorgang abläuft; also wenn Daten wie Name, Anschrift oder Bankverbindung eingegeben und weiterverwendet werden. Eine Datenschutzerklärung ist in einem solchen Fall zwingend notwendig, damit der Kunde darüber informiert wird, wie seine Daten verwendet werden. Auch wenn es manchmal so scheinen mag, so sind die Datenschutzregelungen keineswegs dafür gedacht, den Shopbetreibern möglichst viele Steine in den Weg zu legen – vielmehr dienen sie dazu, das Grundrecht des Kunden auf informationelle Selbstbestimmung zu gewährleisten. Dieses besagt, dass jeder selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen darf. Sehr wichtig für die Bereitstellung einer Datenschutzerklärung ist dabei eine schnelle Erreichbarkeit.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen, bei denen eine Website keine Datenschutzerklärung bieten muss. Dies ist dann der Fall, wenn die Website nur als eine Art Visitenkarte genutzt werden soll und dementsprechend keine personenbezogenen Kundendaten erfasst werden – nichtsdestotrotz schadet es aber keineswegs, eine entsprechende Unterseite anzubieten und sei es auch nur, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.

Was muss in der Datenschutzerklärung enthalten sein?

Die Inhalte einer Datenschutzerklärung ergeben sich aus den auf der Website erfolgenden Datenverwendungen. Über diese muss vollständig und wahr unterrichtet werden, wobei in jedem Fall Informationen über die allgemeine Datenerhebung offen gelegt werden müssen. Unter anderem gehören dazu:

  • Die Erhebung von IP-Adressen, um die Website überhaupt aufrufen zu können
  • die vom Browser übermittelten Daten (zum Beispiel das verwendete Betriebssystem oder die besuchten Websites)
  • aber auch Informationen über bestimmte Kategorien wie etwa Gewinnspiele, Online-Bewerbungen, Kontaktformulare oder die Webanalyse mithilfe von Programmen wie Google Analytics.
  • Ebenfalls sinnvoll ist es, auf das Widerspruchsrecht des Nutzers hinzuweisen und gerade im Fall von Analyse Tools eine technische Möglichkeit zu bieten, damit bei Bedarf Widerspruch eingeräumt werden kann. Ebenso müssen jederzeit die Zwecke eingegeben werden, weshalb die Daten gesammelt, verwendet oder gegebenenfalls weitergegeben werden.
  • Datenschutzerklärungen sind zwar nur selten komplett identisch im Internet vorzufinden, da sich meist einige individuelle Punkte für so gut wie jeden Onlineshop ergeben, dennoch macht es Sinn, sich im Vorfeld einige exemplarische Beispiele anzuschauen. Hierbei ist es zunächst egal, aus welcher Branche der Shop stammt, was er verkauft oder welche Größe er hat. Auf dieser Webseite wird eine Datenschutzerklärung geboten, die einen ersten Eindruck über den grundlegenden Aufbau liefert und dabei verschiedene Punkte wie etwa die anonyme Datenerhebung, die Bonitätsprüfung und das Scoring oder die Weitergabe personenbezogener Daten genau definiert. Wichtig hierbei für künftige Shopbetreiber: Es sollte stets darauf geachtet werden, dass sich an einem Beispiel eines seriösen Shops orientiert wird. Ein solcher ist unter anderem dadurch erkennbar, dass alle Informationen transparent dargestellt werden, Kontaktmöglichkeiten gegeben sind und positive Kundenbewertungen eingesehen werden können.
Daten, die durch den Besuch des Shops anfallen

Werden Daten erhoben, so greift das Bundesdatenschutzgesetz, welches erstmals 1977 in Kraft getreten ist. Es wurde bereits mehrfach geändert, zum letzten Mal geschah dies Mitte 2009. Das Gesetz regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten, die mithilfe von elektronischer Datenverarbeitung gesammelt und ausgewertet werden – darunter fallen beispielsweise PC, Handy oder Tablet. Weiterhin greift § 13 TMG, also das Telemediengesetz: Dieses beschreibt die Pflichten jedes Webseitenbetreibers, der im Sinne eines Dienstanbieters dazu verpflichtet ist, den Nutzer darüber zu informieren, welche Daten in welchem Umfang und zu welchem Zweck erhoben, genutzt oder weitergeleitet werden.

Kunden- und Bestelldaten

Anders als bei einfachen Informationsportalen nutzt ein Onlineshop viele zusätzliche Kundendaten. Insbesondere die Weitergabe der Daten an Dritte, beispielsweise an Paketdienste oder Banken, sollte transparent dargestellt werden. Mitunter ist es sogar zwingend erforderlich, dass die Kunden ausdrücklich in die Übertragung Ihrer Daten einwilligen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Bonitätsabfrage stattfinden soll.

Tracking Tools und Social Media Plugins

Mittlerweile nutzt nahezu jeder Onlineshop Tools wie Google Analytics oder etracker, um das Nutzerverhalten zu analysieren und wertvolle Daten auswerten zu können. In der Regel handelt es sich dabei auch um personenbezogene Daten wie IP-Adresse, Kundendaten oder E-Mail-Adresse, über deren Verbleib Kunden informiert werden müssen. Weiterhin müssen sie ebenfalls über Ihre zusätzlichen Rechte wie etwa das Widerspruchsrecht in der Datenschutzerklärung in Kenntnis gesetzt werden.

Mithilfe von Social Plugins für Facebook, Twitter, Xing oder Google+ wird es Nutzern erleichtert, Inhalte auf sozialen Plattformen zu teilen. Für Website-Betreiber hat dies den Vorteil, dass potentielle Kunden in größerem Umfang erreicht werden können. Hier gibt es allerdings ein datenschutzrechtliches Problem, denn Aufsichtsbehörden vertreten die Ansicht, dass die Einbindung solcher Plugins eine Datenweitergabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten darstellt und Drittanbieter dementsprechend auf diese Daten zugreifen können. Derzeit ist es so, dass noch keine datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm besteht, die die Nutzung von Social Media Plugins regelt, gleichzeitig werden die Plugins allerdings von der Mehrzahl der sozialen Netzwerke genutzt, wenngleich die Übermittlung der Besucherdaten streng genommen unzulässig ist. Hierbei liegt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 43 BD SG vor – Webseitenbetreiber riskieren als Verantwortliche in einem solchen Fall ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro. Die simpelste Lösung ist wohl der Verzicht auf solche Plugins – wer heutzutage jedoch auf soziale Medien verzichtet, der hat einen deutlichen Nachteil im Wettbewerb. Für eine Alternativlösung hat sich heise mit der so genannten Zwei-Klick-Lösung eingesetzt, die auf der Webseite genauer erläutert wird.

Ist die Nutzung von Muster-Datenschutzerklärungen empfehlenswert?

Das „eine“ perfekte Muster für eine Datenschutzerklärung gibt es leider nicht, erst recht nicht im Bereich der Onlineshops. Zwar gibt es im Internet etliche Generatoren, mit denen sich Webseitenbetreiber eigene Muster erstellen können, wer auf Nummer sicher gehen möchte, der sollte hier aber unbedingt einen fachlich versierten Rechtsbeistand aufsuchen. Denn anders als bei einer normalen Website müssen bei einem Onlineshop weitaus mehr und vor allem auch andere Daten berücksichtigt werden, sodass die Datenschutzerklärung meist individuell abgestimmt werden muss. Nur so ist es möglich, rechtlichen Fallstricken aus dem Weg zu gehen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen viele Shopbetreiber immer wieder vor Fragen und Probleme. Dies beginnt bereits dabei, ob die AGB überhaupt zwingend notwendig sind, welche Klauseln in ihnen enthalten sein müssen, wo die AGB eingebunden werden müssen und welche rechtlichen Risiken es möglicherweise zu beachten gibt. Generell sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen dafür da, um den Rahmen für Geschäfte zu bilden, die mit dem Kunden über den Onlineshop abgeschlossen werden. Es handelt sich also um vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Shopbetreiber für beliebig viele Verträge nutzen kann. Wer keine AGB nutzt, der muss sich aber selbstverständlich ebenfalls an gesetzliche Regelungen halten – problematisch hieran ist vor allem, dass es für viele spezielle Fragen des Internets gar keine expliziten Gesetzesvorlagen gibt oder diese nicht so aussehen, wie der Shopbetreiber es sich wünscht. Aus diesem Grund ist das Zurückgreifen auf die AGB also durchaus sinnvoll, denn es bietet eine Möglichkeit, um verschiedenste Punkte wie etwa die Zahlung, die Lieferung oder den Vertragsschluss nach eigenen Vorstellungen zu regeln.

Sind die AGB Pflicht?

Streng genommen gibt es keine gesetzliche Pflicht, Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Onlineshop zu nutzen. Eine Abmahnung aufgrund fehlender AGB ist daher nicht möglich. Indirekt stimmt dies aber nicht ganz, denn sofern über den Shop an private Kunden verkauft wird, die Website also im B2C-Bereich tätig ist, gibt es zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene Belehrungs- und Informationspflichten – diese können meist nur sinnvoll in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen umgesetzt werden.

Endkunden und Geschäftskunden sorgfältig trennen

Ob ein Onlineshop sich an Verbraucher, an Unternehmer oder aber an beide Gruppen richtet, liegt letztendlich am Betreiber. Die Unterscheidung dieser Gruppen ist aus rein rechtlichen Gründen allerdings sehr wichtig, denn:

Die Regelung ist hier deshalb so streng, weil sie auf dem Verbraucherschutz der EU basiert, die sich auf zahlreiche inhaltliche Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auswirkt. Da es etliche unzulässige Klauseln im B2C-Bereich gibt, sind Abmahnungen hier sehr häufig der Fall.

Kurzum heißt das für Shopbetreiber: Schon vor dem Erstellen der AGB sollte klar sein, ob diese sich nur an Unternehmer richten, nur für Verbraucher gedacht sind oder für beide Gruppen verwendet werden sollen.

Die korrekte Einbindung

Auch bezüglich der korrekten Einbindung gibt es oftmals Probleme. Fakt ist, dass es nicht ausreicht, die AGB einfach irgendwo im Shop online zu stellen. Nach § 305 II BGB sind sie nur dann wirksam, wenn

  • sie bei Vertragsschluss ausdrücklich benannt werden
  • und der Vertragspartner die Möglichkeit hat, von den AGB in ausreichender Weise Kenntnis zu nehmen.

Wichtig ist, dass der Hinweis auf die AGB so gestaltet ist, dass jeder Durchschnittskunde diesen selbst beim flüchtigen Lesen nicht übersehen kann. Ist der Hinweis hingegen versteckt oder eher unklar, so kann dies dazu führen, dass die AGB im Zweifel nicht einbezogen werden und daher die für den Unternehmer oftmals ungünstigeren Regelungen des BGB gelten könnten. Die wohl sicherste Art und Weise, den Kunden auf die AGB hinzuweisen, ist die zwingende Konfrontation vor Abschluss der Bestellung – etwa indem er die Kenntnisnahme zwingend bestätigen muss mithilfe einer Checkbox. Eine weitere Alternative ist es, dass die Bestellung erst dann abgesendet werden kann, nachdem die AGB komplett durchgescrollt werden. Es ist aber ebenfalls ausreichend, wenn ein deutlicher Hinweis auf der Angebotsseite besteht, beispielsweise „es gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und ein direkter Link auf die AGB vorhanden ist.

Wichtige Unterscheidung: AGB und Informationspflichten

Im Onlinehandel ist eine wichtige Unterscheidung zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Informationspflichten zu machen. Denn während die AGB lediglich standardisierte Vertragsbedingungen darstellen und nicht zwangsläufig benannt werden müssen, so gibt es verschiedenste Informationspflichten, denen ein Shopbetreiber in jedem Fall nachkommen muss. Diese beginnen bei den Informationen rund um das Unternehmen selbst, also beispielsweise Firmenname oder Registernummer, gehen über Angaben zu besonderen Regelungen für den elektronischen Geschäftsverkehr und enden bei der Umsatzsteueridentifikationsnummer, dem Ort der Leistungserbringung oder der Mitgliedschaft in einer Kammer oder einem Berufsverband. Einen sehr ausführlichen Beitrag zu dem Thema AGB in Onlineshops finden Sie hier.

Die richtige Rechtsform für Onlineshops

Onlineshop-Betreiber müssen sich gezwungenermaßen früher oder später mit der Wahl einer passenden Rechtsform beschäftigen. Hierbei gibt es einige wichtige Unterschiede und die Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform sollte keinesfalls nur aus einer Laune heraus getroffen werden, denn wer hier nicht vernünftig abwägt, muss unter Umständen große Nachteile in Kauf nehmen. Bei der Wahl gibt es einige relevante Kriterien, die in die Entscheidung mit einfließen sollten – darauf basierend lässt sich ermitteln, ob der Onlineshop beispielsweise als Einzelunternehmen, GmbH, Limited oder andere Rechtsform in Erscheinung treten soll.

Wichtige Kriterien bei der Auswahl

Die Führung eines Onlineshops gilt als ganz normale gewerbliche Tätigkeit, dementsprechend gilt es abzuwägen, welche Kriterien sich als am vorteilhaftesten herausstellen, wenn es um die Wahl der richtigen Rechtsform geht. Gerade die Besteuerung spielt hierbei eine sehr wichtige Rolle, aber auch das Ansehen der Rechtsform und vieles mehr sollte nicht ignoriert werden. Die wohl wichtigsten Kriterien sind:

  • Anzahl der Gesellschafter
  • Besteuerung
  • zur Verfügung stehendes Eigenkapital
  • Steuern
  • Grad der Entscheidungsbefugnis
  • Eintrag ins Handelsregister
  • Ansehen der Rechtsform
  • Haftungsrisiko

Davon abgesehen können aber noch viele weitere Kriterien miteinfließen, da diese zum Großteil auch sehr individuell sind. Abhängig ist dies beispielsweise davon, wie flexibel ein Unternehmen reagieren soll, welche Nachfolgeregelungen es gibt oder ob neue Investoren besonders schnell überzeugt und genutzt werden können.

Insbesondere die Steuern sind hierbei ein wichtiges Thema, das allerdings viel zu komplex ist, um es in diesem Beitrag angemessen zu behandeln. Gewerbetreibende sollten hier unbedingt selbst aktiv werden und sich umfassend über die verschiedenen Steuerarten, das korrekte Ausfüllen von Steuerformularen oder auch mögliche Steuernachzahlungen informieren, denn ansonsten kann es einerseits aufgrund falscher Angaben im Nachhinein teuer werden, andererseits kann aber auch viel Geld an den Staat verschenkt werden. Bei sachlicher Unkenntnis sollten Shopgründer und Shopbetreiber aber in jedem Fall die Hilfe eines Steuerberaters oder Unternehmensberaters in Anspruch nehmen, um sich so gut wie möglich abzusichern.

Die häufigste Rechtsform

Die wohl häufigste Rechtsform im deutschen Onlinehandel ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gleich dahinter folgt das Einzelunternehmen. Dies ergab eine E-Commerce Studie von Ende 2013, laut der insgesamt 39 % der Betreiber auf die GmbH zurückgreifen – dies hängt vor allem damit zusammen, dass sich bei der GmbH die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt und die Gesellschafter somit nicht persönlich haften müssten. Einen Nachteil gibt es hier allerdings auch, denn die Gesellschaft muss bei der Gründung mindestens 25.000 Euro Stammkapital vorweisen können und wenigstens die Hälfte davon einzahlen. Dies ist gerade für frische Onlineshop-Betreiber ein großer Beitrag, der nicht immer aufzubringen ist. Kaum verwunderlich also, dass Shopbetreiber alternativ auch gerne zu Einzelunternehmung greifen, denn hier haftet der Unternehmer zwar selbst für alle finanziellen Risiken und das auch noch mit dem Privatvermögen, dafür sind Anmeldung und Buchhaltung jedoch vergleichsweise einfach. Insgesamt handelt es sich hierbei um etwa 33 % der Befragten.

Online sind die Produktbeschreibungen neben den Bildern die einzige Entscheidungsgrundlage – dementsprechend wahrheitsgemäß und sorgfältig sollten sie erstellt werden.Quelle: Fotolia.com © vege

Produktbeschreibungen

Neben dem grundsätzlichen Aufbau des Shops und der Bereitstellung einer Datenschutzerklärung sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss auch auf eine korrekte Produktbeschreibung geachtet werden. Dies ist wichtig, da der Kunde in einem Onlineshop die Ware vorher nicht in Augenschein nehmen kann, die Produktbeschreibung sowie die beschreibenden Bilder sind daher also die wichtigste Entscheidungsgrundlage. Allein aus Marketing-Gründen ist sie daher mit Sorgfalt zu behandeln, die rechtliche Seite sollte aber ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Grundsätzlich fordert der Gesetzgeber eine sachliche, richtige und vollständige Beschreibung aller Eigenschaften und Merkmale, die für die Kaufentscheidung von Bedeutung sind. Wertmindernde Fehler sind demnach also wahrheitsgemäß anzugeben, irreführende Angaben sind zu vermeiden und können bei Bestehen sogar von der Konkurrenz abgemahnt werden. Wie das jeweilige Produkt im Detail präsentiert wird, kann der Händler hauptsächlich selbst bestimmen – demnach kann er also ganz nach Belieben nur auf Text zurückgreifen, kann andererseits aber auch Bilder, Fotos, Videos, Audiodateien oder Kundenbewertungen nutzen. Zu beachten ist dabei unbedingt das jeweilige Urheber- und Markenrecht, welches beispielsweise bei Herstellerfotos besagt, dass für die Nutzung zunächst eine Genehmigung eingeholt werden muss.

Wahrheitsgemäße Angaben

Bei der Produktbeschreibung darf keine Irreführung vorliegen. Um eine solche handelt es sich nach § 5 Abs. 1 Nr 1 UWG, wenn etwa fehlerhafte Angaben zu

Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren gemacht werden. In einem solchen Fall ist eine Abmahnung durch die Konkurrenz nicht unwahrscheinlich und zudem auch durchaus berechtigt.

Marken- und Urheberrecht wahren

Genutzte Produktbilder dürfen die Urheberrechte anderer nicht verletzen. Geschieht dies doch, so kann auch hier eine Abmahnung die Folge sein, die in der Praxis auch verhältnismäßig häufig stattfindet. Widerstand ist in solchen Fällen meist nicht von Erfolg gekrönt, da die Sachlage in der Regel eindeutig ist. Ebenso ist darauf zu achten, dass die Nennung eines Markennamens nicht in einem solchen Zusammenhang geschieht, dass der Ruf der Marke ausgenutzt oder diese schlecht dargestellt wird.

Preisangaben und Informationspflichten bei speziellen Produktgruppen

Der große Vorteil des Online-Shoppings besteht darin, dass ein schneller Preisvergleich möglich ist und dementsprechend oftmals sehr günstig eingekauft werden kann. Für Onlinehändler sind wettbewerbsfähige Preise daher von großer Bedeutung, nicht weniger wichtig ist es aber auch, dass diesbezüglich die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Grundsätzlich gelten hierbei die Grundsätze der Preisklarheit und der Preiswahrheit – d.h., dass bei allen Preisangaben eindeutig darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um Endpreise inklusive Mehrwertsteuer handelt und auch sonstige Preisbestandteile wie etwa Steuern oder Überführungskosten müssen eindeutig ausgewiesen werden. Weiterhin müssen die Preise für den Verbraucher eindeutig erkennbar, problemlos lesbar und eindeutig zuzuordnen sein. Handelt es sich außerdem um Waren, die nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge angeboten werden, so muss auch der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis sichtbar sein. Die genauen Regelungen für die Preisangaben finden sich in der Preisangabenverordnung (PAngV). Tatsächlich sind die Preisangaben ein sehr häufiger Grund für Abmahnungen, daher empfiehlt es sich auch hier, einen Fachmann und/oder Anwalt zur Prüfung und Beratung heranzuziehen. Neben den grundsätzlichen Preisangaben gibt es außerdem noch etliche weitere Punkte, die bezüglich der Preise beachtet werden sollten, darunter zum Beispiel die Werbung mit durchgestrichenen Preisen oder Werbeaussagen wie Tiefpreise, Discountpreis oder Dauertiefpreis. Auch die Höhe und Angabe der Versandkosten ist ein wichtiges Thema. Besonders wichtig: Fachliche Beiträge und Artikel aus dem Internet können als erste grobe Übersicht in jedem Fall hinzugezogen werden, ersetzen aber nicht den fachlichen Rechtsbeistand.

Produktverfügbarkeit

Schließlich sei noch erwähnt, dass im Onlineshop auch keine falschen Angaben zur Produktverfügbarkeit gemacht werden dürfen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.08.2015, Az. 4 U 69/15).

Fazit

Wer sich unvorbereitet in das Thema „Onlineshop“ hineinstürzt, der kann dabei schnell eine böse Überraschung erleben, denn die Rechtslage ist teils verworren und aktuell immer wieder von Veränderungen und Umbrüchen geprägt. Trotzdem ist der Aufbau eines erfolgreichen Onlineshops aber keinesfalls unmöglich, wie auch viele Praxisbeispiele anschaulich zeigen – eine gute Planung, die Beratung durch einen fähigen Rechtsbeistand und eine gut durchdachte, schrittweise Umsetzung sind dabei jedoch unbedingt zu empfehlen.

Zum Original-Artikel geht es hier.