Jugendstrafrecht/ Rechtsanwalt Hannover

Mit der Erreichung des 21. Lebensjahres gilt das Erwachsenenstrafrecht. Bei Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) ist das Jugendstrafrecht bei der Feststellung von Entwicklungs- oder Reifedefiziten, sowie jugendtypischen Verfehlungen anzuwenden. Das Jugendstrafrecht richtet sich nach dem Erziehungsgedanken und hält als Sanktionsmittel Zuchtmittel und Jugendstrafen bereit.

§ 2 JGG
Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.


Andrey Lepscheew – Rechtsanwalt für Strafrecht in Hannover – Jugendstrafe – Jugendstrafrecht