„FCK CPS“ (Fuck Cops) vs. Art. 5 GG

„FCK CPS“ (Fuck Cops)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26. Februar 2015 – 1 BvR 1036/14 freundlicherweise entschieden, dass das Tragen eines T-Shirts oder Ansteckers mit der Buchstabenkombination „FCK CPS“ („Fuck Cops“) im öffentlichen Raum vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit nicht ohne weiteres strafbar ist.

„A.C.A.B“ (All Cops Are Bastards)

Die Argumentation lässt sich entsprechend auf „A.C.A.B.“ („All Cops Are Bastards“) übertragen. Das bedeutet, dass die Amtsgerichte in den vergangenen Jahren mehrfach entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts entschieden haben und in der Zukunft eine Verurteilung wegen des bloßen Tragens einer solchen Abkürzung im öffentlichen Raum ausscheiden dürfte.

Beleidigung!
Die Meinungsäußerung würde dann nicht mehr von dem Schutz des Grundrechts umfasst, wenn Feststellungen getroffen werden würden, dass man sich vorsätzlich in eine Situation begeben habe, in der man damit rechnen musste, mit einiger Sicherheit auf bestimmte Polizeibeamte zu treffen. Es bedarf also einer personalisierenden Zuordnung. Auch ein Zurufen dieser Äußerung wäre nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und als Beleidigung strafbar.


Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz

Eine Meinung enthält das Urteil über Sachverhalte, Ideen, Personen und genießt den Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Es kommt nicht darauf an, dass die Äußerung begründet, emotional oder rational ist. Der Aufdruck „FCK CPS“ bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Es handelt sich daher um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG. Eine an diese Äußerung anknüpfende strafrechtliche Verurteilung greift daher in das Grundrecht ein.

„FCK CPS“ als Meinungsäußerung

Der Aufdruck „FCK CPS“ ist nicht von vornherein offensichtlich inhaltlos, sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG. Die an die Äußerung anknüpfende strafrechtliche Verurteilung greift in das Grundrecht ein.

Schranken des Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz

Eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, kann unter bestimmten Umständen auch ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein (vgl. BVerfGE 93, 266 <299>).

Verletzung der persönlichen Ehre?

Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht.

Kritik an sozialen Einrichtungen ist nicht gleich persönliche Kränkung.

Auf der imaginären Skala, deren eines Ende die individuelle Kränkung einer namentlich bezeichneten oder erkennbaren Einzelperson bildet, steht am anderen Ende die abwertende Äußerung über menschliche Eigenschaften schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Phänomenen, die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen (BVerfGE 93, 266 <301 f.>).

Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet (vgl. BVerfGE 93, 266 <302 f.>).