Ehescheidung

Scheidungsfolgen

Ehescheidung

Ablauf einer Scheidung

Die Ehe wird durch einen Richter per Beschluss des Familiengerichts geschieden. Der Ablauf des Scheidungsverfahrens und der damit verbundener Kosten und der Dauer wird von den Ehepartnern selbst bestimmt.

In einem Scheidungsverfahren besteht sogenannter Anwaltszwang. Das heißt, dass sich zumindest der Antragsteller vor Gericht von einem Anwalt vertreten lassen muss. Der andere Ehepartner kann entscheiden, ob er sich auch anwaltlich vertreten lassen möchte oder sich selbst vertritt.

Grundsätzlich kommt eine Scheidung erst nach Ablauf des Trennungsjahres in Betracht, gem. § 1565 Abs. 1 BGB. Hiervon gibt es Ausnahmen, z.B. die Härtefallscheidung, gem. § 1565 Abs. 2 BGB.

Das Trennungsjahr kann auch dann angerechnet werden, wenn die Eheleute unter dem gemeinsamen Dach leben. Voraussetzung wäre hierfür, dass „das Bett und der Tisch nicht geteilt“ werden.

Zu berücksichtigen könnten auch die Regelungen hinsichtlich der Scheidungsfolgen sein, was z.B. den Zugewinnausgleich, Unterhalt, Kinder, das Haus/ die Wohnung und den Versorgungsausgleich angeht.

Der Antragsteller muss den Gerichtskostenvorschuss zahlen. Nach dem Zahlungseingang wird der Scheidungsantrag dem Partner zugestellt. Verfügt der Antragsteller über kein ausreichendes Einkommen, wird zusammen mit dem Scheidungsantrag die Verfahrenskostenhilfe zu beantragen sein.

Für den Fall einer einvernehmlichen Scheidung und einer Vereinbarung was die Scheidungsfolgen angeht, ist es ausreichend, wenn ein Ehepartner die Scheidung beantragt und der andere zustimmt. Die Scheidungsfolgen, z.B. der Verzicht auf Zugewinnausgleich oder Ehegattenunterhalt können auch außergerichtlich, durch eine notarielle Beurkundung geregelt werden.

Sollte der Partner der Scheidung widersprechen, wird das Gericht die Voraussetzungen der Scheidung prüfen und u. U. die Scheidung durch Beschluss aussprechen. Für den Fall, dass das Gericht Aussichten auf Fortsetzung der Ehe erblicken sollte, kann es das Verfahren von Amts wegen aussetzen. Beträgt die Trennungszeit mehr als ein Jahr, ist für die Aussetzung des Verfahrens die Zustimmung beider Eheleute notwendig.

Das Erscheinen beider Ehegatten vor dem Gericht ist zwingend notwendig. Sollte ein Ehegatte mehrmals unentschuldigt zum dem Termin ferngeblieben sein oder ausdrücklich und endgültig erklärt haben, nicht zum Termin erscheinen zu wollen, kann auf das persönliche Erscheinen verzichtet werden.


Andrey Lepscheew/ Rechtsanwalt aus Hannover – Ehescheidung und Scheidungsfolgen