Abbruch von Ebay-Auktionen!

Abbruch von Ebay-Auktionen!

Liegen bereits Gebote vor, gelten für den Abbruch einer Ebayauktion strenge Voraussetzungen.

Als Abbruchgrund kommt ein Irrtum in Betracht, welcher bei der Einstellung des Artikels unterlaufen ist, der Artikel wird während der Angebotsdauer ohne Verschulden des Verkäufers beschädigt oder geht verloren.

Sollten der Artikel anderweitig verkauft werden, so hat der Verkäufer dem Höchstbietenden Schadensersatz (anstatt der Leistung) zu zahlen.

So hatte der Verkäufer eines Stromaggregats wegen des Abbruchs der Auktion aufgrund eines anderweitigen Verkaufs dem Höchstbietenden (Gebot bei 1 €) Schadensersatz zu leisten, in Höhe des Wertes des Aggregats (8.500 €).

Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil des VIII. Zivilsenats vom 10.12.2014 – VIII ZR 90/14 –